Tischtennis Club 1948 Grün Weiß Burscheid e.V.

Satzung des TTC 1948 Grün-Weiß Burscheid e. V.


§ 1 Name, Sitz

Tisch-Tennis-Club 1948 Grün-Weiß Burscheid e. V., Burscheid (Rheinland)

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Burscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere auch der Jugendhilfe, durch die Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Tischtennissports. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft mit Ausnahme der steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit. Eine Zahlung von Geldern oder Sachleistungen für die Teilnahme von Mitgliedern am eigenen Trainingsbetrieb bzw. an Meisterschaftsspielen wird ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) volljährige aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
b) volljährige passive Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
c) Ehrenmitglieder (ordentliche Mitglieder)
d) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren (außerordentliche Mitglieder)

§ 4 Aufnahme

Jede Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei der Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmungserklärung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten

Sämtliche ordentlichen Mitglieder des Vereins besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Das passive Wahlrecht zu Ämtern innerhalb des Vorstandes besteht erst nach zweijähriger Mitgliedschaft. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und verpflichten sich zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die aus der Mitgliedschaft entstehen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben werden. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Es gilt einmonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende, entscheidend ist das Datum des Poststempels. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand bei Beitragsrückstand aufgehoben werden. Die betreffenden Mitglieder erhalten darüber Mitteilung und haben durch Begleichung der Rückstände die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft zu erneuern. Grundsätzlich bleiben sie zur Zahlung der bis zur Mitgliedslöschung angesammelten Beiträge und entstandener Kosten verpflichtet. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand des Vereins zulässig. Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder der Streichung eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein, er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

Die Beiträge werden durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Die Zahlungsweise erfolgt quartalsweise. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Wiedereintritt ist mit neuer Aufnahmegebühr verbunden. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser Mahnung nicht Folge geleistet, kann der Beitrag z.B. mit Postauftrag oder auf andere geeignete Weise erhoben werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Ausnahmen zu diesem Paragraphen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 8 Strafen

Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können bestraft bzw. ausgeschlossen werden. Hierüber befindet der Vorstand.

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbuchbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 10 Organe des Vereins

a) Jahreshauptversammlung
b) Vorstand
c) Jugendausschuss (Jugendwart und Jugendsprecher)
d) Sportwart

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) Kassenwart
c) Sportwart
d) Jugendausschussvertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der Kassenwart nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 12 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Vorstandswahl erfolgt alle zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verein auf externen Sitzungen und Versammlungen vertreten ist.
a) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein und sorgt für die Einhaltung der Satzung. Er beruft den Vorstand ein und lädt zur Jahreshauptversammlung (§ 17) sowie zu Mitgliederversammlungen (§ 18) ein. Er erledigt die übergeordnete Korrespondenz.
b) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und Konten des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen Quittung entgegen. Eine Zahlung für Vereinszwecke darf nur getätigt werden, wenn der entsprechende Beleg mit zwei Vorstandsunterschriften versehen ist und die Zahlung im Rahmen des Haushaltsplanes liegt.
c) Der Sportwart ist für die Koordination der sportlichen Aktivitäten des Vereins insbesondere die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes zuständig. Sein Name ist im Anschriftenverzeichnis des Fachverbandes festgehalten, er gilt als Ansprechpartner für Außenstehende bezüglich sportlicher Belange.
d) Der Jugendausschussvertreter wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Er hat die Interessen der jugendlichen Mitglieder des Vereins im Vorstand zu vertreten. Weiterhin lädt er jährlich vor der Jahreshauptversammlung zur Jugendversammlung ein, um die Jugendvertreter wählen zu lassen.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand und die Jahreshauptversammlung (§ 17) sind berechtigt, weitere Ausschüsse einzusetzen, wie zum Beispiel:
- Veranstaltungsausschuss,
- Festausschuss.

§ 15 Kassenprüfer

Alle zwei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse in Bezug auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen. Die Prüfung ist im Kassenbuch zu dokumentieren. Anmerkungen können sich auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Zahlungen erstrecken.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 17 Jahreshauptversammlung

Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Zur Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Darüber hinaus kann die Einladung durch Aushang beim Trainingsbetrieb sowie durch Presseveröffentlichung im Bergischen Volksboten bekannt gemacht werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
- Jahresbericht - Kassenbericht - Kassenprüfungsbericht - Haushaltsplan - Anträge/Verschiedenes.
Zusätzlich alle zwei Jahre:
- Entlastung des Vorstandes - Neuwahl des Vorstandes.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Versammlung. Die Abstimmung dazu leitet ein zu wählender Versammlungsleiter. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu allen Ämterwahlen können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt, es ist eine Neuwahl anzusetzen. Anträge werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt er den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von den/dem Versammlungsleiter(n) zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einschließlich der Jugendlichen eine Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung ist schriftlich per Brief einzuladen. Es genügt die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Versammlungstermin.

§ 19 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Westdeutschen Tischtennis-Verband e. V., dem Landessportbund NW e. V., der Sporthilfe e. V. und dem Stadtsportverband Burscheid e. V. an.

§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei Sportveranstaltungen erlittenen Unfälle nur im Rahmen des bei der Sporthilfe e. V. abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages. Eine Haftung für Diebstähle und Sachbeschädigungen besteht nicht.

§ 21 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Bei der Einberufung zu dieser Versammlung muss der Zweck der Vereinsauflösung angegeben werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Burscheid e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Satzungsneufassung, beschlossen in der JHV vom 18. März 2015.

Vorsitzender - Klaus-Peter Majewski
Kassenwart - Markus Mehren
Sport- und Jugendwart: Tobias Pautsch
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